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Gilt grds. auch in allen familienrechtlichen Verfahren. (>Anwälte / >Kostenfestsetzung / >Gerichtskosten / >Bei Alt-Mandaten vor dem 1.7.2004) (>Einigungsgebühr) (>Text des RVG) 2. Bei Vermittlungsbemühungen / 3. Für außergerichtliche Geltendmachung 4. Für gerichtliche Geltendmachung (>Terminsgebühr) / 5. Rechtsmittel / 6. Vollstreckung 7. Erfolgshonorar? 1. Grundlagen: a. Ansprüche: (a) Grundsätze: Vertragliche Honoraransprüche ergeben sich i.d.R. aus den §§ 611 (Text), 675 (Text) BGB i.V.m §§ 1 ff RVG (Text), aber auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff >Text, 683 >Text, 670 >Text BGB) kommen in Betracht, OLG Celle DRsp 2009/5168 = FamRZ 2009,1774. Zur Frage, inwieweit ein Anwalt Honoraransprüche gegenüber seinem (später geschiedenen) Ehegatten geltend machen kann, vgl. OLG München DRsp 2010/17714 = FamRZ 2009,1777. (b) Vertretung mehrerer Personen: (ba) Grundsätze: Wenn die Begehren mehrerer Auftraggeber in [...]
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