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(>Wertfestsetzung / >Kostenfestsetzung) 2. Abtretung der Gebührenforderung 1. Geltendmachung durch den Anwalt: a. Rechnungsstellung: Die Anforderungen nach § 10 RVG (Text) müssen erfüllt sein. Dazu muss die schriftliche und vom Anwalt unterzeichnete Rechnung dem Mandanten zugehen; eine Übersendung über das Gericht mit einfacher Signatur genügt wegen §§ 126, 126a BGB (Text) nicht, OLG Düsseldorf DRsp 2023/771 = NJW 2023,618. b. Beigeordneter VKH-Anwalt (dazu): Hier gibt es ein besonderes Verfahren beim Urkundsbeamten des Gerichts des (ersten) Rechtszuges (§ 55 RVG >Text) (dazu); ggf. ist dort eine Frist zu beachten (§ 55 VI RVG >Dazu). Dort ist ggf. Erinnerung möglich (>Dazu). Die durch § 122 I Nr.3 ZPO (Text) begründete Sperrwirkung für die Geltendmachung gegenüber der eigenen Partei (dazu) besteht aber nur im Umfang der Bewilligung und Beiordnung, OLG Düsseldorf DRsp 2008/5683 = FamRZ 2008,1767. c. Ansonsten: (a) Gegenüber der Gegenpartei: [...]
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