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Altes Recht (Altmandate bis 30.6.2004) Nur in am 1.7.2004 bereits bestehenden Altmandaten (§ 61 RVG >Text): 1. Liegt eine "Erörterung" vor? a. Was muss erörtert worden sein? str.: a) Eng: Nur bei beiderseitigem Meinungsaustausch über unterschiedliche Standpunkte betr. Streitgegenstand oder Verfahren, OLG Köln OLGR 1999,146. Die Erörterung prozessualer Fragen genügt, OLG Karlsruhe FamRZ 2004,896 /1. Keine Erörterung liegt vor, soweit bereits ein Anerkenntnis angekündigt war oder die Sache sonst wie unstreitig war, OLG Frankfurt FamRZ 2002,1502. Keine Erörterung, wenn ein Hinweis ohne Erwiderung beachtet wird, OLG Düsseldorf JMBl.NRW 2001,51 = DRsp 2000/9583, OLG Köln OLGR 2003,141 = DRsp 2003/10249. b) Weit: Es genügt, dass der Anwalt die Protokollierung eines gerichtlichen Hinweises veranlasst und sich entsprechend dem Hinweis verhält, OLG Koblenz FamRZ 1998,1035 /2. Die Dauer der Erörterung ist unerheblich, die Klärung einer kurzen Frage genügt, OLG [...]
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