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Altes Recht (Altmandate bis 30.6.2004) (-->Einigungsgebühr ab dem 1.7.2004) 2. Mehrvergleich / 3. § 32 II BRAGO 1. Fällt die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO an? a. Grundsätze: § 23 BRAGO gilt nicht in Ehesachen (dazu) und analogen Lebenspartnerschaftssachen (§ 36 I BRAGO), aber in Folgesachen, OLG Koblenz FamRZ 2004,1735, OLG Koblenz DRsp 2008/23421 = FamRZ 2004,1737. b. Gesetzeslage: "Für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vergleichs (§ 779 BGB) erhält der Rechtsanwalt eine volle Gebühr" (§ 23 I 1 BRAGO). c. Liegt ein "Vergleich" vor? (a) Grundsätze: Ein gerichtlicher Vergleich (dazu) entsteht erst mit der Protokollierung, AG Seligenstadt FamRZ 1998,494 = DRsp 1998/16884. Nur bei vollstreckbarer Titulierung, BGH NJW 2002,3713; a.A.: ein beiderseitiger Verzicht auf Unterhalt genügt, der Vergleich muss nicht vollstreckbar sein, OLG Koblenz FamRZ 2004,1735, FamRZ 2004,1737. Nein, wenn lediglich ein prozessualer Schwebezustand herbeigeführt wird, [...]
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