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(>In Alt-Mandaten vor dem 1.7.2004) 1. Nach welcher Wertgrundlage werden die Gebühren berechnet? a. Grundsatz: Wie bei den Gerichtsgebühren (§ 23 I 1 RVG >Text): >Dazu. b. Bei Einigung: (a) In einer Folgesache: Maßgeblich ist nur der isolierte Wert der Folgesache (VV-RVG 1000 (5) S.2 >Text). (b) Bei einem Mehrvergleich über einen nicht anhängigen Gegenstand: Dessen Wert wirkt sich nur auf die Einigungs-, nicht auf die Verfahrensgebühr aus, OLG Koblenz DRsp 2008/23421 = FamRZ 2004,1737. c. Bei Abtrennung: Nach § 137 FamFG: >Dazu. 2. Welche Gebühren fallen im Verbund an? a. Grundsätze: Wie bei sonstigen (dazu) ZPO-Verfahren (das gilt auch in FG-Folgesachen!), auch bei Rechtsmitteln. b. Einigungsgebühr (dazu)? Sie kommt hinsichtlich der Folgesachen in Betracht, nicht jedoch für die Ehesache selbst (VV-RVG 1000 (5) S.1 >Text). c. Aussöhnungsgebühr: (a) Gesetzeslage (dazu): (aa) VV-RVG 1001 S.1: "Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung bei der [...]
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