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Altes Recht (Altmandate bis 30.6.2004) (-->Bei neuen Mandaten nach dem 1.7.2004) 1. Anwaltsgebühren in ZPO-Kindschaftssachen: Besonderheit: Auch eine nichtstreitige Verhandlung löst die volle Gebühr aus (§ 33 I 2 Nr.3 BRAGO). 2. Ansonsten: a. Grundsätze: Es gibt keine familienrechtlichen Besonderheiten: vgl. insbesondere §§ 31 ff, 118 ff BRAGO, für die Vollstreckung § 57 f BRAGO. (a) Beweisgebühr? -->Dazu. (b) Sonderverhandlungsgebühr nach Versäumnisurteil gemäß § 38 II BRAGO? vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2001,781. (c) Schutzschrift? Zu Gebühren vgl. BGH DRsp 2003/3669 = NJW 2003,1257. b. Bei Klagerücknahme: (a) Prozessgebühr? Sie wird vom gegnerischen Anwalt verdient, wenn er in Unkenntnis der Rücknahme eine Klageerwiderung einreicht, Wendl-Staudigl[5.] § 8 R.76c. Klagerücknahme nach Anhängigkeit ändert die Wertgrundlage nicht mehr, außer für die Prozessgebühr des Gegenanwalts bei Rücknahme vor Rechtshängigkeit, selbst wenn dieser im (dazu) tätig [...]
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