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Altes Recht (Altmandate, bis 30.6.2004) (-->In neuen Mandaten nach dem 1.7.2004) 1. Nach welcher Wertgrundlage werden die Gebühren berechnet? a. Grundsatz: Wie bei den Gerichtsgebühren (dazu) (§ 8 BRAGO). b. Bei Einigung: (a) In einer Folgesache: Maßgeblich ist nur der isolierte Wert der Folgesache (§§ 23, 36 I 2 BRAGO). (b) Bei einem Mehrvergleich über einen nicht anhängigen Gegenstand: Dessen Wert wirkt sich nur auf die Einigungs-, nicht auf die Verfahrensgebühr aus, OLG Koblenz DRsp 2008/23421 = FamRZ 2004,1737. c. Bei Abtrennung nach § 623 ZPO: -->Dazu. 2. Welche Gebühren gelten in Alt-Mandaten (vor dem 1.7.2004)? (Außergerichtlich bestehen keine familienrechtlichen Besonderheiten) a. Grundsatz: Zu prüfen sind die üblichen Gebühren nach §§ 31 ff BRAGO (31 III BRAGO), vgl. dazu Rahm/ Künkel IX R.209 ff. Beim Familiengericht sind Besonderheiten möglich: b. Für Anhörungen nach § 613 ZPO (dazu): Der Anfall der Gebühr (dazu) kann nicht durch Rückgriff auf [...]
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