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Altes Recht (Altmandate bis 30.6.2004) (-->Sonderregeln für WH-Verfahren / -->Bei neuen Mandaten ab 1.7.2004) 3. Beweisgebühr (§ 118 BRAGO) / 4. Weitere Gebühren? 1. Verfahrensgebühr: a. Rechtsgrundlage: §§ 31 ff BRAGO sind nicht anwendbar, da es sich weder um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten handelt noch um Folgesachen (§ 31 II BRAGO) noch eine entsprechende Anwendung vorgesehen ist, Hartmann Kostengesetze Einf. 31 BRAGO, OLG Nürnberg FamRZ 2002,36 = DRsp 2002/6278. §§ 31 ff BRAGO sind nur bei Auslegungsfragen heranzuziehen, Rahm/ Künkel IX R.260. Daher gilt § 118 BRAGO (Grund: Amtsermittlung), BayObLG FamRZ 2001,504 = DRsp 2000/2905, OLG Frankfurt FamRZ 1997,950, mit einer Mittelgebühr von 7,5/10. Ein Ansatz von 9/10 ist aber i.d.R. nicht zu beanstanden, OLG München FamRZ 2003,466. b. Für welchen Gegenstand? (a) Angelegenheit: Sorge und Umgang können 1 Angelegenheit i.S.v. § 13 BRAGO sein, dann sind nur die Werte zu addieren, OLG Frankfurt FamRZ 2001,1388 = [...]
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