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2. Bei Zweifeln 1. Begriff: a. Nach deutschem Prozessrecht: (a) Gesetzeslage: "..wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen" (§ 42 II ZPO). Die verfassungsrechtliche Grundlage dafür ist Art.101 I 2 GG (gesetzlicher Richter), BVerfG DRsp 2023/6403 = NZFam 2023,473 K [14]. (b) Bedeutung: Erforderlich sind objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache und der Partei nicht unvoreingenommen gegenüber, OLG Köln DRsp 2010/8988. Wenn bei verständiger Betrachtung aller Umstände aus der Sicht der Partei die Besorgnis begründet ist, der Richter stehe der Partei nicht mit der notwendigen Unbefangenheit gegenüber, OLG Bamberg DRsp 1998/2999 LS = FamRZ 1997,1223, BVerfG DRsp 2005/16757 = NJW 1995,1277. Wenn ein Grund gegeben ist, dessentwegen der Ablehnende von seinem Standpunkt aus nachvollziehbaren Anlass [...]
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