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(>Verfahren bei Ablehnung) 1. Schafft der Richter ggf. durch die Behandlung eines Ablehnungsantrags einen eigenständigen Ablehnungsgrund? a. Wenn er selbst entscheidet: Die Verwerfung eines rechtsmissbräuchlichen Antrags (dazu) begründet keine Befangenheit, OLG Köln DRsp 2004/14085. Wenn er jedoch einen nicht offensichtlich missbräuchlichen Ablehnungsantrag selbst als unzulässig zurückweist und das Verfahren fortsetzt, kann dies die Befangenheit begründen, OLG Köln DRsp 1999/3845. Die Annahme eines Selbstentscheidungsrechts begründet nur dann eine Besorgnis der Befangenheit, wenn dies willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die Bedeutung von Art.101 I 2 GG in grundlegender Weise verkannt wird, nicht aber bei vertretbarer Begründung, BGH DRsp 2011/20432 [7]. b. Bei (sonstigem) Verstoß gegen § 47 ZPO (dazu): (a) Entsteht ein weiterer Grund? Ob ein einmaliger Verstoß gegen die Wartepflicht einen selbständigen Befangenheitsgrund bedeutet, hängt vom [...]
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