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(>Bei Rechtsfehlern) 1. Wegen der Rolle des Richters im Rahmen des Verfahrens: a. Wenn der Richter als Zeuge benannt wird: Ja, sofern die Benennung nicht offensichtlich ins Blaue hinein erfolgt, OLG Köln 21 WF 32/05. b. Wenn er sich in den Augen der Partei befremdlich verhält: a) Wenn er am 11.11. auf 11.11 Uhr terminiert: Nein, etwas Humor, zumindest aber Gelassenheit muss auch von den Beteiligten in einer Familiensache erwartet werden, OLG München NJW 2000,748; krit. Schneider NJW 2000,708. b) Wenn er Auskünfte einholt: Wenn der Richter den Eindruck der Ermittlung auf eigene Faust erweckt: Ja, LG Göttingen NJW-RR 2001,64. c) Wenn er sich mit dem Gutachter bespricht: Nein, selbst wenn dies unter Ausschluss der Parteien geschieht, OLG Stuttgart NJW 1997,470. d) Wenn er Strafakten über einen Beteiligten beizieht: Im Umgangsverfahren bei Missbrauchsvorwurf: Nein, OLG Brandenburg DRsp 2002/22 = FamRZ 2002,621. e) Wenn er einen Urteilsentwurf vor der Verhandlung anfertigt: Nein, [...]
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