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(>Bei Untätigkeit? / >Bei sonstigen Fehlern? / >In früheren Verfahren?) 1. Bei generell "mangelnder Sachkunde": Dass Richter oder Gutachter nicht über die erforderliche Qualifikation verfügen bzw. nicht an Fortbildungen teilgenommen haben, kann nicht als Befangenheit vorgebracht werden, OLG Celle DRsp 2013/6941 = FamRZ 2013,1751. 2. Bei konkreten Fehlern im Sachrecht: a) Bei "schlichten" Rechtsfehlern: Nein, OLG Braunschweig DRsp 1996/29132 LS = NJW 1995,2113. Fehlerhafte Entscheidungen genügen als solche nicht, OLG Saarbrücken DRsp 2010/8466. Auf die Rechtmäßigkeit der Rechtsanwendung kommt es regelmäßig nicht an, BGH DRsp 2011/20432 [7]. Das Äußern einer falschen Rechtsansicht ist grds. kein Ablehnungsgrund, OLG Naumburg DRsp 2014/15130. Die Beanstandung der vom Richter vertretenen Rechtsansicht genügt nicht, BGH DRsp 2015/11512. Nur wenn die Auslegung des Gesetzes oder dessen Handhabung im konkreten Fall willkürlich oder offensichtlich [...]
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