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(>Untätigkeitsbeschwerde) 1. Kommt Befangenheit wegen Untätigkeit in Betracht? Bei einer nicht völlig unannehmbaren Verfahrensverzögerung: Nein, BayObLG DRsp 1998/4844 = FamRZ 1998,1240. Wenn sich das prozessuale Vorgehen des Richters so weit von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass sich der Partei der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung aufdrängt: Ja, OLG Bamberg DRsp 2000/4040 = FamRZ 2000,1287, OLG Köln DRsp 2010/8988, OLG Köln DRsp 2017/16311. Wenn das Verfahren trotz Eilbedürftigkeit in unüblicher Weise oder aus für die Partei nicht nachvollziehbaren Gründen verzögert wird: Ja, KG DRsp 2008/10328 = FamRZ 2007,1993. Nur wenn zur Untätigkeit Umstände hinzukommen, die auf Befangenheit schließen lassen, OLG Brandenburg DRsp 2012/14243. Untätigkeit belastet grds. beide Parteien gleichermaßen; aber wenn die Grenze zur Rechtsverweigerung überschritten ist, kommt eine Ablehnung in Betracht, OLG München DRsp 2019/14408. Statt eines [...]
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