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(>Bei Tätigkeit für die jetzige Partei) 1. Grundsätze: Befangenheit wegen früherer Tätigkeiten kommt dann in Betracht, wenn daraus auf eine Festlegung in einer entscheidungserheblichen Frage geschlossen werden kann, BVerfG DRsp 2005/16458 = NJW 1995,1277. Die Behauptung, der Richter habe in früheren Verfahren "Straftäter unterstützt", ist ungenügend, BGH DRsp 2016/1922. Ausschließungsgründe, die nicht berechtigt sind, können für sich gesehen nicht unter dem Gesichtspunkt der Befangenheit durchgreifen, BVerfG DRsp 2018/8661 [14]. Frühere Tätigkeiten eines Verwandten des Richters (als Gutachter) sind für sich genommen unerheblich, BVerfG DRsp 2018/8661 [15]. 2. Fallgruppen: Befangen? a. Bei Beteiligung an früheren Verfahren derselben Parteien: (a) Als Richter: Diese reicht als solche nicht, BVerfG DRsp 2020/10050. Selbst dann nicht, wenn es damals Verfahrensfehler gegeben hat, BayObLG DRsp 1998/1567 = FamRZ 1998,634. Die Mitwirkung eines Zivilrichters an [...]
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