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(Ablehnung / Hauptmenü )

Ablehnung von Gerichtspersonen (2)

(ZPO/114.2)
Autor: Brückel

(>§ 42 ff ZPO im Kontext)

Verfahren und Zulässigkeit: >Dazu (Menü)

Gegen welche Gerichtspersonen kann sich ein Ablehnungsantrag richten? >Dazu (Menü)

(>Ablehnung von Sachverständigen/ Dolmetschern)

Selbstablehnung: Hinsichtlich der Befangenheit gilt das Gleiche, OLG Dresden DRsp 2003/11260 = FamRZ 2002,830, BVerfG DRsp 2018/9851, BVerfG DRsp 2018/15440.

Ist die Person befangen?

-Grundsätze, Begriff: >Dazu

-Vorzutragende Gründe: >Dazu  

-Fallgruppen: Wenn beanstandet werden:

-Behauptete Rechts- und Verfahrensfehler

-Untätigkeit

-Kritik an Erfolgsaussicht und Verhalten von Partei oder Anwalt im Prozess  

-Hinweise (auch an die Gegenpartei)  

-Beziehung zu Beteiligten

-Frühere Tätigkeiten oder Äußerungen

-Verhalten nach Ablehnung

-Bei Beleidigungen oder Strafanzeigen

-Weitere Fälle

Ist die Person ausgeschlossen? Dies richtet sich nach § 41 ZPO (Text) (ggf. i.V.m. § 6 >Text

bzw. § 113 I 2 >Text FamFG): >Dazu. Der Tenor würde ggf. lauten: "X ist nicht von der Ausübung seines Richteramts ausgeschlossen", BVerfG DRsp 2018/8661.