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1. Ausgeschlossen kraft Gesetzes? In den Fällen des § 41 ZPO (Text). Dass der Ehegatte des Rechtsmittelrichters an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, genügt nicht, BGH DRsp 2008/10004 = NJW 2008,1672 /1. Wenn der Ehegatte einer Partei lediglich Mitglied in der zuständigen Kammer ist, liegt Befangenheit vor ohne Rücksicht auf die Einzelrichterpraxis, OLG Zweibrücken DRsp 2014/11126. 2. Befangen? a. Bei dienstlicher oder geschäftlicher Verbindung zu Parteien, Bevollmächtigten oder Zeugen: (a) Grundsätze: Sofern es sich nicht um ein besonders enges, auf die persönlichen Beziehungen ausstrahlendes Verhältnis handelt: Nein, BVerfG DRsp 1997/512 = NJW 1995,2912. Ein kollegial-dienstliches Verhältnis reicht nicht, solange nicht auch ein engeres persönliches Verhältnis besteht (s.u.), OLG Dresden DRsp 2019/12008. Ein Kollegialverhältnis kann die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn damit auch eine sehr enge beruflichen Zusammenarbeit verbunden ist, wie es [...]
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