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(>Vor Scheidung) 1. Kann eine erst nacheheliche Erwerbstätigkeit überhaupt prägend sein? Grds. ja, aber es kommt auf die Vorhersehbarkeit bei Scheidung (dazu) und die Verwirklichung in engem zeitlichen Zusammenhang an; nicht entscheidend ist dabei, ob es sich um einen beruflichen Aufstieg oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit handelt, BGH DRsp 1992/4026 = FamRZ 1986,148 = NJW 1986,720. 2. Fallgruppen: Wenn die Partei bis zur Scheidung: a. Den Haushalt geführt hat (ab 14.6.2001): Haushaltsführung und Kindererziehung sind Leistungen für die Familie, so dass eine nach Scheidung als Surrogat aufgenommene oder erweiterte Erwerbstätigkeit grds. prägend ist, BGH DRsp 2001/9165 = NJW 2001,2254 /2 = FamRZ 2001,986. Hier gilt das Gleiche wie wenn erstmals nach Trennung gearbeitet wird (dazu). b. In Ausbildung war: Wenn Examenserfolg und Anstellung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren, ist das Einkommen aus einer folgenden Erwerbstätigkeit prägend; bei der [...]
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