1. Hinsichtlich der Prägung: Wer ist bei erst nach der Scheidung eingetretenen Umständen hinsichtlich einer Zurechnung (dazu) zu den ehelichen Lebensverhältnissen (und damit zum Bedarf) beweispflichtig? str.: a) Hier wäre eine Prägung zu beweisen: Da die prägende Wirkung von Umständen, die erst nach der Scheidung eintreten, als Ausnahme anzusehen ist, hat der Unterhaltsgläubiger, der sich auf diesen Umstand beruft, die Darlegungs- und Beweislast für eine solche Prägung, Born FamRZ 1999,544. G ist für die Behauptung beweispflichtig, S habe nach der Scheidung Gehaltserhöhungen ohne sachlichen Grund abgelehnt, BGH DRsp 1992/1090 = FamRZ 1990,1085 = NJW 1990,2886. b) Ggf. ist Prägung zu widerlegen: S trifft die Beweislast, wenn er behauptet, dass seine derzeitigen Einkünfte nicht eheprägend sind und dass die prägende Weiterentwicklung seines Einkommens einen niedrigeren Betrag ausmachen würde (ebenso bei Erhöhung nach § 238 FamFG >Text) (323 ZPO >dazu), OLG [...]