- Überbrückungsgeld Strafgefangener
- Übergang von Unterhaltsansprüchen (§ 33 SGB II; § 7 UVG; § 94 SGB XII)
- Übergangsbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz
- Übergangsgebührnisse nach dem Soldatenversorgungsgesetz
- Übergangsgeld nach den Sozialgesetzbüchern
- Überraschungsentscheidung, Verbot der
- Überstundenvergütungen
- Umdeutung von Verfahrenshandlungen/Prozesshandlungen
- Umgangsrecht, Kosten des
- Umgangsvereitelung
- Umschulung
- Unfallversicherungsbeiträge
- Unrichtige Sachbehandlung (§ 20 FamGKG)
- Untätigkeit des Gerichts
- Unterbringung in Heim oder sonstigen Einrichtungen
- Unterhaltsbeihilfe
- Unterhaltsneurose
- Unterhaltsrechtsreform 2008: Übergangsvorschrift (§ 36 EGZPO)
- Unterhaltsvereinbarungen
- Unterhaltsvergleich, Unwirksamkeit des
- Unterhaltsverzicht
- Unterhaltsvorschussgesetz
- Unzumutbare Tätigkeit
- Urkunde
- Urlaubsabgeltung
- Urlaubsgeld
- Ziel der Übergangsvorschrift
- Inhalt der einzelnen Übergangsregelungen
Unterhaltsrechtsreform 2008: Übergangsvorschrift (§ 36 EGZPO)
Ziel der Übergangsvorschrift ist es, im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtseinheit eine schnellstmögliche und umfassende Anwendung des neuen Rechts zu erreichen. Nach wie vor hat die Übergangsregelung nichts von ihrer Bedeutung verloren. a) § 36 Nr. 1 EGZPO Durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 (BGBl I, 3189), im Folgenden UÄndG, sind neue rechtliche Vorgaben geschaffen worden, wie z.B. die Änderung der Rangfolge oder die zeitliche Begrenzungsmöglichkeit beim nachehelichen Ehegattenunterhalt. In all diesen Fällen ist es zu keiner Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gekommen, vielmehr werden die tatsächlichen Umstände rechtlich neu bewertet. Um diese Fälle zu erfassen, wurde Nr. 1 der Übergangsregelung geschaffen. § 36 Nr. 1 EGZPO erfasst somit Umstände, die vor dem Inkrafttreten des UÄndG bereits bestanden haben, aber durch das Gesetz erst erheblich geworden sind, und ermöglicht so die Anpassung der Altregelungen an die neue [...]
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