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Überstundenvergütungen sind voll dem unterhaltspflichtigen Einkommen zuzuschlagen, wenn sie berufstypisch sind und entweder im geringen Umfang anfallen oder zumindest das im Berufszweig des Verpflichteten übliche Maß nicht übersteigen (BGH, FamRZ 1980, 984; BGH, FamRZ 1983, 886; OLG Hamburg, FamRZ 1986, 1212; Bergerfurth, S. 596 Rdnr. 340a). Gehen die Überstunden über das berufstypische Maß hinaus, sind sie wie Einkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit zu bewerten und nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Einzelumstände anzurechnen (BGH, FamRZ 1983, 886; BGH, FamRZ 1980, 984; OLG Stuttgart, FamRZ 1995, 1487; OLG Hamm, FamRZ 2014, 1027, 1028; OLG Hamm, FamRZ 1995, 606; siehe auch das Stichwort „Unzumutbare Tätigkeit“). Auszugehen ist dabei von dem Grundsatz, dass Einkommen aus Mehrarbeit, das der Unterhaltsschuldner tatsächlich erzielt, zu berücksichtigen ist (OLG Hamm, FamRZ 2009, 2009). Diese Grundsätze gelten nicht nur im Kindesunterhalt und [...]
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