- Überbrückungsgeld Strafgefangener
- Übergang von Unterhaltsansprüchen (§ 33 SGB II; § 7 UVG; § 94 SGB XII)
- Übergangsbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz
- Übergangsgebührnisse nach dem Soldatenversorgungsgesetz
- Übergangsgeld nach den Sozialgesetzbüchern
- Überraschungsentscheidung, Verbot der
- Überstundenvergütungen
- Umdeutung von Verfahrenshandlungen/Prozesshandlungen
- Umgangsrecht, Kosten des
- Umgangsvereitelung
- Umschulung
- Unfallversicherungsbeiträge
- Unrichtige Sachbehandlung (§ 20 FamGKG)
- Untätigkeit des Gerichts
- Unterbringung in Heim oder sonstigen Einrichtungen
- Unterhaltsbeihilfe
- Unterhaltsneurose
- Unterhaltsrechtsreform 2008: Übergangsvorschrift (§ 36 EGZPO)
- Unterhaltsvereinbarungen
- Unterhaltsvergleich, Unwirksamkeit des
- Unterhaltsverzicht
- Unterhaltsvorschussgesetz
- Unzumutbare Tätigkeit
- Urkunde
- Urlaubsabgeltung
- Urlaubsgeld
- Allgemeines
- Auswirkungen der Unterbringung des Unterhaltsberechtigten in einer Einrichtung auf Seiten des Berechtigten
- Auswirkungen der Unterbringung des Unterhaltspflichtigen in einer Einrichtung auf Seiten des Pflichtigen
Unterbringung in Heim oder sonstigen Einrichtungen
Eine Unterbringung in einem Heim oder auch in einer beschützenden Einrichtung wirkt sich im Rahmen einer Unterhaltsberechnung sowohl auf Seiten des Unterhaltspflichtigen als auch auf Seiten des Unterhaltsberechtigen aus. Die Problematik einer Unterbringung in einer Einrichtung stellt sich in der Praxis aber in erster Linie auf Seiten der Unterhaltsberechtigten und hier im Zusammenhang mit deren Bedarf. Auf Seiten der Unterhaltsberechtigten ist zudem eine Differenzierung nach den Unterhaltsverhältnissen geboten, da die öffentlichen Leistungen, die im Zusammenhang mit einer Unterbringung in einer Einrichtung gewährt werden, unterschiedlich sind. Sofern sich ein Kind oder ein junger Mensch bis zum 21. Lebensjahr im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung nach den Vorschriften des SGB VIII (§§ 27 ff. SGB VIII) in einer Heimerziehung oder einer sonstigen betreuten Wohnform befindet, ist sein unterhaltsrechtlicher Bedarf i.d.R. als gedeckt anzusehen, denn die Betroffenen werden in den [...]
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