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Ein Streit über die Wirksamkeit des Vergleichs aus formellen oder materiell-rechtlichen Gründen oder die Frage der Nichtigkeit, z.B. wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB, ist durch Fortsetzung des Verfahrens vor dem Gericht auszutragen, bei dem der Vergleich geschlossen worden ist (vgl. Palandt/Sprau, § 779 BGB Rdnr. 31 m.w.N.). Rein praktisch geschieht dies durch den Antrag, einen Termin zur Fortsetzung des alten Verfahrens anzuberaumen. Ist der Vergleich aus formellen oder materiellen Gründen, z.B. wegen Anfechtung nach §§ 119 ff., 123 BGB, unwirksam oder wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig, entfällt seine das Verfahren beendende Wirkung (vgl. BGH, NJW 1986, 1348, 1349). Das Vorstehende gilt nicht, wenn es sich um einen Scheidungsfolgenvergleich über bis dahin nicht anhängige Folgesachen handelt (OLG Frankfurt, FamRZ 1990, 178, 179). Da das Scheidungsverbundverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, kann es nicht fortgesetzt werden. Es muss vielmehr ein neuer [...]
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