- Überbrückungsgeld Strafgefangener
- Übergang von Unterhaltsansprüchen (§ 33 SGB II; § 7 UVG; § 94 SGB XII)
- Übergangsbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz
- Übergangsgebührnisse nach dem Soldatenversorgungsgesetz
- Übergangsgeld nach den Sozialgesetzbüchern
- Überraschungsentscheidung, Verbot der
- Überstundenvergütungen
- Umdeutung von Verfahrenshandlungen/Prozesshandlungen
- Umgangsrecht, Kosten des
- Umgangsvereitelung
- Umschulung
- Unfallversicherungsbeiträge
- Unrichtige Sachbehandlung (§ 20 FamGKG)
- Untätigkeit des Gerichts
- Unterbringung in Heim oder sonstigen Einrichtungen
- Unterhaltsbeihilfe
- Unterhaltsneurose
- Unterhaltsrechtsreform 2008: Übergangsvorschrift (§ 36 EGZPO)
- Unterhaltsvereinbarungen
- Unterhaltsvergleich, Unwirksamkeit des
- Unterhaltsverzicht
- Unterhaltsvorschussgesetz
- Unzumutbare Tätigkeit
- Urkunde
- Urlaubsabgeltung
- Urlaubsgeld
Ein Streit über die Wirksamkeit des Vergleichs aus formellen oder materiell-rechtlichen Gründen oder die Frage der Nichtigkeit, z.B. wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB, ist durch Fortsetzung des Verfahrens vor dem Gericht auszutragen, bei dem der Vergleich geschlossen worden ist (vgl. Palandt/Sprau, § 779 BGB Rdnr. 31 m.w.N.). Rein praktisch geschieht dies durch den Antrag, einen Termin zur Fortsetzung des alten Verfahrens anzuberaumen. Ist der Vergleich aus formellen oder materiellen Gründen, z.B. wegen Anfechtung nach §§ 119 ff., 123 BGB, unwirksam oder wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig, entfällt seine das Verfahren beendende Wirkung (vgl. BGH, NJW 1986, 1348, 1349). Das Vorstehende gilt nicht, wenn es sich um einen Scheidungsfolgenvergleich über bis dahin nicht anhängige Folgesachen handelt (OLG Frankfurt, FamRZ 1990, 178, 179). Da das Scheidungsverbundverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, kann es nicht fortgesetzt werden. Es muss vielmehr ein neuer [...]
Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?
Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
30 Tage kostenlos testen!
Login