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Einkommensmindernd zu berücksichtigen sind grundsätzlich alle notwendigen Vorsorgeaufwendungen (Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge). Ob hierzu auch Unfallversicherungsbeiträge zählen, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich behandelt (OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.09.2016 – 13 UF 21/15, FuR 2017, 154 und OLG Celle, Urt. v. 17.11.2006 – 12 UF 59/06, FamRZ 2007, 1020: Prämien für eine Unfallversicherung sind der privaten Lebenssphäre des Unterhaltsschuldners zuzuweisen und daher aus dem Selbstbehalt zu bestreiten; OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.03.2001 – 1 WF 285/00, DRsp Nr. 2002/10820 und OLG Schleswig, Urt. v. 08.03.2001 – 13 UF 234/99, OLGR 2001, 376: Prämien für eine Unfallversicherung wurden ohne nähere Begründung einkommensmindernd berücksichtigt; OLG Schleswig, Beschl. v. 04.01.2012 – 10 WF 254/11, FamRZ 2012, 1573: Soweit der Mindestunterhalt nicht gewahrt ist, können Beiträge für eine private Unfallversicherung nicht berücksichtigt [...]
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