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Urlaubsgeld ist eine Sonderzuwendung des Arbeitgebers. Sie zählt zum unterhaltsrechtlich beachtlichen Einkommen des Empfängers (OLG Oldenburg v. 10.06.1999 – 14 UF 18/99, FamRZ 2000, 1016; Wendl/Dose, § 1 Rdnr. 22; siehe auch die Stichwörter „Einkommen“ und „Einkommensermittlung bei abhängig Tätigen“). Das Urlaubsgeld ist mit dem Nettobetrag auf zwölf Monate umzulegen (vgl. BGH v. 19.12.1990 – XII ZR 27/90, FamRZ 1991, 416, Rdnr. 29). Wird das Urlaubsgeld zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen, muss das Urlaubsgeld auch Teil des Bemessungsentgelts für Arbeitslosengeld und Krankengeld sein (BVerfG v. 24.05.2000 – 1 BvL 1/98, FamRZ 2000, [...]
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