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Lässt sich der Arbeitnehmer den ihm tarifmäßig zustehenden Urlaub – in zulässiger Weise (vgl. § 7 BUrlG) – finanziell abgelten, so sind die dadurch erzielten Einkünfte jedenfalls dann nach den Grundsätzen über die Anrechnung überobligationsmäßiger Bezüge zu behandeln, wenn der Schuldner bereits den Mindestunterhalt bezahlt (Wendl/Dose, § 1 Rdnr. 89; siehe auch das Stichwort „Unzumutbare Tätigkeit“). Das OLG Köln (FamRZ 1984, 1108, 1109) hat in einem Fall, in dem der Mindestbedarf des Unterhaltsgläubigers bereits gedeckt war, die Urlaubsabgeltung dem Unterhaltsschuldner voll belassen. Der BGH (NJW-RR 1992, 1282, 1283) hat die Anrechnung der Hälfte der Urlaubsabgeltung nicht beanstandet. Eine Urlaubsabgeltung kann jedoch in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen sein, wenn der Urlaub krankheitsbedingt sowie aufgrund einer nachfolgenden Freistellung im Rahmen einer Altersteilzeitregelung nicht in Anspruch genommen werden konnte (OLG Celle v. 21.12.2022 [...]
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