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Übergangsgeld nach den Sozialgesetzbüchern

Ansprüche auf Übergangsgeld für kranke und behinderte Menschen können sich aus §§ 119 ff. SGB III, 20 f. SGB VI und 49 ff. SGB VII ergeben. Die Berechnung erfolgt nach §§ 66 ff. SGB IX und orientiert sich am durchschnittlichen Arbeitsentgelt, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. Es entspricht 80 % des durchschnittlichen Arbeitsentgelts (Regelentgelt). Bei Kindern im Haushalt oder nicht erwerbsfähigen Partnern beträgt das Übergangsgeld i.d.R. 75 %, ansonsten 68 %. Neben den Leistungen nach den SGB III, VI und VII kann Übergangsgeld auch vom Träger der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) gewährt werden. In diesem Fall beträgt das Übergangsgeld 80 % bzw. 70 % der Bezugsgröße. Siehe auch Stichwort „Unterhaltsbeihilfe“. Das Übergangsgeld hat Lohnersatzfunktion und ist unterhaltsrechtlich damit als Einkommen zu qualifizieren mit der Folge, dass es beim Berechtigten den Bedarf mindert und beim Unterhaltspflichtigen zur [...]
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