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§ 49 Abs. 1 FamFG stellt klar, dass es sich bei der Entscheidung im EA-Verfahren um eine vorläufige Maßnahme handelt und mit ihr die Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren nicht vorweggenommen werden soll. Deshalb ist in EA-Verfahren von Regelungen abzusehen, die praktisch zu lebenslang unumkehrbaren Folgen führen. Dies gilt z.B. für die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über die Bestimmung des Vornamens für das Kind. Da die Bestimmung des Vornamens endgültig erfolgt, kann die Entscheidungsbefugnis hierüber einem Elternteil nicht im Wege einstweiliger Anordnung übertragen werden, da damit die Hauptsache unabänderbar vorweggenommen wäre (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.06.2016 – 5 UF 74/16, FamRZ 2017, 40). Dass das EA-Verfahren auf eine vorläufige Regelung abzielt, schließt jedoch nicht aus, dass eine im EA-Verfahren getroffene Entscheidung im Ergebnis zu einer endgültigen Regelung führt. Vielfach wird es zu keinem Hauptsacheverfahren mehr kommen, da [...]
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