Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Diese Änderungsmöglichkeit besteht auch dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen wurde. Anders als im Hauptsacheverfahren ist das Gericht im Anordnungsverfahren an seine Entscheidung nicht gebunden. In Antragsverfahren erfolgt die Aufhebung oder Änderung einer einstweiligen Anordnung nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann (§ 54 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Dies gilt gem. § 54 Abs. 1 Satz 3 FamFG nicht, wenn die Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde. In Amtsverfahren kann das Gericht die Abänderung generell von Amts wegen betreiben (§ 54 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Hier würde der Antrag eines Beteiligten lediglich eine Anregung darstellen. Der Antrag auf Abänderung einer Entscheidung kann zeitlich [...]