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In der Regel ist der Wert im Verfahren der einstweiligen Anordnung unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen (siehe auch Teil 14/4.4). Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen (§ 41 FamGKG). Die Regelwertbestimmung lässt es zu, vom hälftigen Wert des Hauptsacheverfahrens abzuweichen, also auch höhere oder niedrigere Werte anzusetzen. Letztere können in unkomplizierten Verfahren angebracht sein (OLG Saarbrücken v. 20.01.2010 – 9 WF 3/10, FamRZ 2010, 1936). Der Hauptsachewert kann in einem EA-Verfahren dann erreicht werden, wenn ein Streit dort umfassend und abschließend vergleichsweise beendet wird (OLG Düsseldorf v. 11.06.2010 – 7 WF 51/10, FamRZ 2010, 1936; vgl. auch OLG Nürnberg v. 15.09.2010 – 7 WF 1194/10, FamRZ 2011, 757). Teilweise wird auch angenommen, dass in einem solchen Fall der Wert des Vergleichs dem eines Hauptsacheverfahrens entspricht, während es für das EA-Verfahren [...]
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