Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat, die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung im Fall eines Antrags auf mündliche Verhandlung (§ 54 Abs. 2 FamFG) oder eines Abänderungs- oder Aufhebungsantrags nach § 54 Abs. 1 FamFG aussetzen oder beschränken. Ist gegen die einstweilige Anordnung Beschwerde nach § 57 Satz 2 FamFG eingelegt worden, so ist die Aussetzungsentscheidung durch das Beschwerdegericht zu treffen. Eine Aussetzung der Vollstreckung kommt daneben auch dann in Betracht, wenn die Feststellung des Außerkrafttretens einer einstweiligen Anordnung gem. § 56 Abs. 3 FamFG beantragt ist. Entsprechend anzuwenden ist § 55 FamFG auch auf die einstweiligen Anordnungen, die keiner eigentlichen Vollstreckung bedürfen, sondern deren rechtliche Wirkung mit dem Wirksamwerden der Entscheidung eintritt, so z.B. bei Sorgerechtsentscheidungen (Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 55 FamFG Rdnr. 2, vgl. auch OLG Frankfurt [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen