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Aufgrund der Eigenständigkeit der einstweiligen Anordnung hat das Gericht eine eigene Kostenentscheidung zu treffen. Hierfür gelten die allgemeinen Vorschriften des jeweiligen Verfahrensgegenstands (§§ 51 Abs. 4, 81 Abs. 1 Satz 3 FamFG). Der Ausgang eines etwaigen Hauptsacheverfahrens hat auf die Kostenentscheidung im Anordnungsverfahren keinen Einfluss. Betrifft die einstweilige Anordnung eine Familienstreitsache (§ 112 FamFG), so sind für die Kostenentscheidung gem. § 113 Abs. 1 FamFG die §§ 91 ff., 269 Abs. 3, 516 Abs. 3 ZPO anzuwenden. Für Unterhaltssachen, die ebenfalls Familienstreitsachen sind, gilt dabei abweichend § 243 FamFG. Nach § 243 Satz 1 FamFG entscheidet das Gericht dort nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten. Die Entscheidungskriterien ergeben sich dabei aus § 243 Satz 2 Nr. 1–4 FamFG (vgl. Zimmermann, FamRZ 2009, 377, 378). In FG-Familiensachen gelten für die Kostenentscheidung die §§ 80 ff. FamFG. Die Grundsätze der [...]
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