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Die Entscheidung im EA-Verfahren, mit welcher der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird, ist eine Endentscheidung (OLG Stuttgart v. 12.10.2009 – 16 WF 193/09, NJW 2009, 3733) und ergeht durch Beschluss. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um eine einstweilige Anordnung in einer Familienstreitsache (§ 112 FamFG) oder in einer Nichtstreitsache – also um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit – handelt. Wenn in einer Familienstreitsache der Beschluss aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist, ist er zu verkünden (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. §§ 311 Abs. 2 Satz 1, 329 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ist der Beschluss ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist er förmlich zuzustellen, da der Beschluss einen Vollstreckungstitel bildet (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 329 Abs. 3 ZPO). In anderen Familiensachen, die keine Familienstreitsachen sind, richtet sich der Beschluss nach den Bestimmungen der §§ 38 ff. FamFG. Auch hier ist der Beschluss [...]
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