Ist eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne vorherige mündliche Verhandlung ergangen (stattgebend wie zurückweisend), so ist gem. § 54 Abs. 2 FamFG auf Antrag aufgrund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden. Dies gilt auch, wenn ein Verhandlungstermin nicht ordnungsgemäß – etwa ohne ordnungsgemäße Ladung eines Beteiligten – durchgeführt wurde (OLG Koblenz v. 07.12.2016 – 11 UF 626/16, FamRZ 2017, 726). In den in § 57 Satz 2 FamFG genannten Regelungsbereichen korrespondiert der Begriff der mündlichen Verhandlung mit dem dort verwendeten Begriff der mündlichen Erörterung. Immer dann, wenn eine Entscheidung i.S.v. § 57 Satz 2 FamFG deshalb nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann, weil der Entscheidung keine mündliche Erörterung vorausging, ist ein Antrag nach § 54 Abs. 2 FamFG möglich. Eine mündliche Verhandlung kann daher auch dann begehrt werden, wenn zwar verhandelt wurde, die Entscheidung des Gerichts [...]