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Für das Verfahren der einstweiligen Anordnungen in Familiensachen gelten einheitlich die allgemeinen Vorschriften der §§ 49–57 FamFG. Daneben bestehen für einzelne Familiensachen Sonderregelungen, so in § 119 FamFG für Familienstreitsachen, §§ 156 Abs. 3 Satz 3, 157 Abs. 3 FamFG für Kindschaftssachen, § 214 FamFG für Gewaltschutzsachen, §§ 246–248 FamFG für Unterhaltssachen, §§ 272, 290, 300–302 FamFG für Betreuungssachen, §§ 313, 331–334 FamFG für Unterbringungssachen, § 427 FamFG für Freiheitsentziehungssachen. Wenn für die begehrte Regelung in einem Hauptsacheverfahren ein Antrag erforderlich ist, kann auch im Wege einer einstweiligen Anordnung gem. § 51 Abs. 1 Satz 1 FamFG eine Regelung nur auf Antrag erfolgen. Deshalb kann z.B. eine Regelung nach § 1671 Abs. 1 BGB im Wege einer einstweiligen Anordnung nicht von Amts wegen ergehen, sondern nur, wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung von einem Elternteil beantragt wird (OLG Brandenburg v. [...]
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