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Das EA-Verfahren richtet sich gem. § 51 Abs. 2 Satz 1 FamFG nach den Vorschriften, die für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren gelten, soweit sich nicht aus den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes anderes ergibt. So ist z.B. auch im EA-Verfahren zum Sorgerecht für das Kind ein Verfahrensbeistand zu bestellen (vgl. z.B. OLG Brandenburg v. 30.01.2019 – 13 UF 1/19, FamRZ 2019, 906; OLG Saarbrücken v. 10.09.2018 – 6 UF 100/18, ZKJ 2019, 68). Die Vorschriften des Hauptsacheverfahrens sind allenfalls dann nicht anzuwenden, wenn sie der (regelmäßigen) Eilbedürftigkeit des EA-Verfahrens und dessen summarischem Zuschnitt entgegenstehen. So kommt die Anordnung des Ruhens des Verfahrens i.d.R. ebenso wenig in Betracht, wie die Einholung eines schriftlichen Gutachtens (OLG Thüringen v. 31.05.2010 – 1 UF 70/10, FamRZ 2010, 1830; OLG Saarbrücken v. 30.09.2010 – 6 UF 86/10, FamRZ 2011, 131). Gleiches gilt für die Aussetzung des Verfahrens. Beweisaufnahmen sind [...]
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