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Das Gericht kann auch bei vereitelndem Verhalten dem sorgeberechtigten Elternteil gem. § 1666 BGB einen Teil der Sorge entziehen und die Verantwortung für den Umgang einem Umgangspfleger übertragen (§ 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB). Das kann auch der Verfahrensbeistand (siehe Kapitel 6.A.2.6) sein. In diesem Fall geht das Gericht u.U. sogar über den Antrag des Umgang begehrenden Elternteils hinaus. Die Umgangspflegschaft kann auch noch erstmals im Beschwerdeverfahren angeordnet werden (OLG Braunschweig, Beschl. v. 28.07.2018 – 2 UF 57/18, FamRZ 2019, 119). Das Gericht kann die Anwesenheit des Umgangspflegers bei der Durchführung der Umgangskontakte anordnen, wenn dies notwendig ist, damit der Umgangspfleger seine Aufgaben sachgerecht wahrnehmen kann (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.09.2019 – II-1 UF 118/19, FamRZ 2020, [...]
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