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Der Gutachter untersucht, ob der Umgang dem Kindeswohl entspricht, und gibt in seinem Gutachten eine Empfehlung. Er überprüft dabei: die Bindungen des Kindes zu Eltern, Geschwistern und sonstigen Bezugspersonen, ggf. die Erziehungseignung der Eltern, deren Förderungskompetenz, die Kontinuität sowie die Bindungstoleranz und die Konfliktfähigkeit der Elternteile und ihre Fähigkeit zu Empathie und Introspektion. Hierzu führt er Gespräche und Tests durch, zum Teil im Spiel mit den Kindern, er macht dafür auch Hausbesuche, weiterhin befragt er Fachkräfte (Erzieher, Lehrer etc.). Der Sachverständige hat durch das FamFG noch eine weitere Aufgabe erhalten, nämlich auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinzuwirken (§ 163 Abs. 2 FamFG). Das sollte allerdings erst nach Abschluss der Exploration [...]
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