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Die gerichtliche Anordnung und der gerichtlich gebilligte Vergleich, die den Umgang regeln, sind vollstreckbar gem. §§ 86 f. FamFG. Bei Nichtgewährung des Umgangs (der durch Beschluss oder durch gerichtlich gebilligten Vergleich geregelt ist) kann nach Androhung ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, festgesetzt werden (vgl. § 89 FamFG). Unmittelbarer Zwang darf gem. § 90 Abs. 2 FamFG nicht angewandt werden, wenn ein Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben. Gegen den Ordnungsgeldbeschluss kann innerhalb von zwei Wochen die sofortige Beschwerde gem. § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 567 ZPO eingelegt werden. Für die Vollstreckung ist eine nach Art, Ort und Zeit des Umgangs bestimmte Regelung erforderlich (OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.10.2018 – 3 WF 163/18). Die inhaltliche Richtigkeit wird bei der Vollstreckung einer gerichtlich gebilligten Umgangsregelung nicht mehr überprüft (OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.05.2021 – 4 WF 55/21, FamRZ 2022, 551). Das [...]
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