Gegen die Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache kann innerhalb eines Monats gem. §§ 58, 63 Abs. 1 FamFG Beschwerde beim Amtsgericht – Familiengericht – eingelegt werden. Darüber entscheidet das Oberlandesgericht (bzw. das KG). Eine einstweilige Anordnung in Umgangssachen ist, jedenfalls wenn sie aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist, nicht anfechtbar (vgl. § 57 FamFG). Die einstweilige Anordnung tritt außer Kraft durch Befristung, durch Entscheidung in der Hauptsache oder Aufhebung oder Änderung der Entscheidung gem. § 54 FamFG. Wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde, ist zunächst ein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung zu stellen (§ 54 Abs. 2 [...]