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Da der BGH die Möglichkeit der Anordnung des Wechselmodells im Wege des Umgangsverfahrens bejaht hat (BGH, Beschl. v. 01.02.2017 – XII ZB 601/15, FamRZ 2017, 532), aber die Möglichkeit der Geltendmachung im Sorgerechtsverfahren nicht ausschließt, ist im Einzelfall zu prüfen, welches Vorgehen sinnvoll ist. Jedenfalls dann, wenn die Eltern die gemeinsame Sorge haben, sollte das Wechselmodell i.d.R. im Umgangsverfahren beantragt werden, da die Umgangsregelung im Vergleich zu einer sorgerechtlichen Regelung ein Eingriff von geringerer Intensität ist. Das hat u.a. auch den praktischen Vorteil, dass (anders als im Sorgerechtsverfahren) direkt in diesem Verfahren eine andere Umgangsregelung getroffen werden kann, wenn sich herausstellt, dass das Wechselmodell nicht dem Kindeswohl entspricht. Zu beachten ist auch der weitere Vorteil, dass es – anders als im Sorgerechtsverfahren – kein Rechtsmittel gegen eine einstweilige Anordnung im Umgangsverfahren gibt. Schließlich kann ein im [...]
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