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Das Gericht kann auch einen Verfahrensbeistand bestellen, der als „Anwalt des Kindes“ dieses im Verfahren stärkt und unterstützt. Der Verfahrensbeistand, der fachlich und persönlich geeignet sein muss, hat die Aufgabe, die subjektiven Interessen des Kindes zu ermitteln, im Verfahren differenziert darzustellen und diese in dessen Lebenszusammenhang im Hinblick auf die objektiven Interessen einzuordnen. Zu diesem Zweck führt er Gespräche mit dem Kind, den Eltern und sonstigen Bezugspersonen. Außerdem soll der Verfahrensbeistand das Kind über den Verlauf des Verfahrens informieren. § 158 FamFG enthält in seinem Absatz 2 eine Auflistung, in welchen Situationen die Bestellung eines Verfahrensbeistands stets (z.B. bei Ausschluss des Umgangsrechts) und in seinem Absatz 3 eine Auflistung, in welchen Situationen die Bestellung i.d.R. (z.B., wenn das Interesse des Kindes im Gegensatz zu seinem Vertreter steht oder bei einer wesentlichen Beschränkung des Umgangsrechts) [...]
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