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Der Verfahrenswert für ein Umgangsverfahren beträgt 4.000 €, wenn das Verfahren isoliert betrieben wird (§ 45 Abs. 1 FamGKG). Wenn es Folgesache im Scheidungsverbund ist, erhöht sich der Verfahrenswert der Scheidung nach § 43 FamGKG für jede Kindschaftssache um 20 %, höchstens um jeweils 4.000 € (vgl. § 44 Abs. 2 FamGKG). Der Verfahrenswert für die einstweilige Anordnung beträgt i.d.R. 2.000 € (§ 41 FamGKG; die genaue Höhe liegt im Ermessen des Gerichts, vgl. § 55 FamGKG). Der Wert kann durch das Gericht erhöht oder herabgesetzt werden (§ 45 Abs. 3 FamGKG). Die Zustellung der Anträge ist nicht – wie in anderen Verfahren – von der Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses abhängig. Das Gericht kann aber gem. § 14 Abs. 3 i.V.m. § 21 FamGKG einen Vorschuss verlangen, und zwar i.H.v. einer 0,5-Gerichtsgebühr (Gebühr Nr. 1310 KV FamGKG). Davon machen die Gerichte aber nur vereinzelt Gebrauch. Bei einem Verfahrenswert von 4.000 € beträgt eine Gerichtsgebühr [...]
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