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(Scheidungsverfahren / Hauptmenü ) (>§ 141 f FamFG im Kontext) (>Früher) Bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft: Analog (§ 270 I 1 FamFG >Text). 1. Gelten die Sonderregeln (§§ 141, 142 II FamFG >Text)? a. Gesetzeslage: (a) § 141 FamFG: "Wird ein Scheidungsantrag zurückgenommen, ..". (b) § 142 II FamFG: "Wird der Scheidungsantrag abgewiesen, ..". b. Sind diese Sonderregeln (auch analog) anwendbar? Bei: (a) Rücknahme des Scheidungsantrags (dazu): Ja, direkt (§ 141 FamFG). (b) Abweisung des Scheidungsantrags: Grds. direkt (§ 142 FamFG); aber bei erfolgreicher Berufung gilt vorrangig § 146 FamFG (dazu). (c) Tod eines Ehegatten: Ja, § 141 FamFG gilt entsprechend (vgl. § 131 FamFG >dazu), OLG Koblenz FamRZ 2017,240. (d) Verschollenheit: Nein, außer bei Todeserklärung (dazu). (e) Erledigungserklärung nach Scheidung im Ausland (dazu): Ja, § 141 FamFG gilt analog, KG NJW 1979,1107. Wenn sich das hiesige Verfahren dadurch erledigt, dass eine [...]
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