(>Unterhalt / >Bei Folgesache) (>§ 243 FamFG im Kontext) (>Früher) 2. Regel-Maßstäbe für die Billigkeit 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Abweichend von den Vorschriften der ZPO über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten" (§ 243 S.1 FamFG). b. Bedeutung: (a) FG-Fälle (dazu): Hier gilt § 243 FamFG nicht, Zöller[30.] 243 FamFG R.1; in den unterhaltsrechtlichen FG-Fällen bleibt es bei den §§ 80 ff FamFG (dazu). (b) Im Übrigen: Die §§ 80 ff FamFG (dazu) gelten in Streitsachen - also grds. auch bei Unterhalt - nicht, OLG Hamm DRsp 2011/10476 = FamRZ 2011,1749. Und § 113 I 2 FamFG (Anwendbarkeit der §§ 91 ff ZPO >Text in Streitverfahren) wird durch die Spezialvorschrift des § 243 FamFG teilweise verdrängt. Danach ist abweichend von der ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei besteht ein weiter Beurteilungsspielraum, BGH [...]