(Scheidungsverfahren / Hauptmenü ) (>Rechtsmittel / >Kostenentscheidung) (>Früher) Bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft: Analog (§ 270 I 1 FamFG >Text). 1. Grundsätze: a. Beim Ursprungsgericht: Eine Abhilfe ist nicht zulässig, da sich die Beschwerde gegen eine Endentscheidung richtet (§ 68 I 2 FamFG >dazu). b. Beim Beschwerdegericht: (a) Zulässigkeitsprüfung: Wenn die Beschwerde nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt ist (dazu), ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (§ 68 II 2 FamFG >dazu). Auch die fristgerechte Begründung ist hier zu prüfen (dazu). (b) Einzelrichter? Die Entscheidung über die Beschwerde kann einem Einzelrichter, nicht jedoch einem Richter auf Probe übertragen werden (§ 68 IV FamFG >dazu). (c) Sachentscheidung: Die Beschwerde wird zurückgewiesen oder der angefochtene Beschluss abgeändert oder es wird unter Aufhebung zurückverwiesen (§ 69 FamFG >dazu). Besonderheiten: >Dazu. (d) [...]