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(Scheidung-Kosten / Hauptmenü ) (>§ 150 FamFG im Kontext) (>Früher) Bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft: Analog (§ 270 I 1 FamFG >Text). 1. Haftet der Dritte für Kosten? Dritte können im Verbund nicht für Kosten herangezogen werden, außer wenn sie Beschwerde eingelegt haben, vgl. Zöller[26.] 93a ZPO R.1. Als Dritter kommt auch ein Versorgungsträger in Betracht, OLG Karlsruhe DRsp 2023/10142 = FamRZ 2023,1866. Ein Verfahrensbeistand haftet nicht (§ 158 VIII FamFG >dazu). 2. Hat er Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen? a. Gesetzeslage: "Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 I abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst" (§ 150 III FamFG). b. Bedeutung: (a) Wenn nach § 140 I abzutrennen ist (dazu): Dann kommt ein Anspruch auf Erstattung in Betracht (arg. § 150 III FamFG >Text). (b) Anderenfalls: Der Dritte kann grds. keine Erstattung verlangen (§ 150 III [...]
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