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(Scheidung-Kosten / Hauptmenü ) (>Zurücknahme / >Bei Erledigung / >Rücknahme von Rechtsmitteln) (>Früher) (>§ 150 FamFG im Kontext) Bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft: Analog (§ 270 I 1 FamFG >Text). 2. Zurücknahme von Folgesachen 1. Rücknahme des Scheidungsantrags: a. Grundsätze: (a) Bei 1 Scheidungsantrag: (aa) Gesetzeslage: "Wird der Scheidungsantrag .. zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen" (§ 150 II 1 2.Alt. FamFG). (ab) Bedeutung: Der erfolglose Antragsteller trägt alle Kosten. § 150 II 1 FamFG gilt als Spezialvorschrift zu § 269 III ZPO (Text). Die Folgen sind die Gleichen wie bei Abweisung (§ 150 II 1 1.Alt. FamFG >dazu). Wenn der Scheidungsantrag vor Eintritt der Rechtshängigkeit zurückgenommen wird, ist § 150 II 1 FamFG nicht anzuwenden, OLG Celle NZFam 2020,494 K = FamRZ 2020,1764. (b) Bei 2 Scheidungsanträgen: (aa) Gesetzeslage: "Werden Scheidungsanträge beider [...]
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