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(Scheidung-Kosten / Hauptmenü ) (>Bei anderem Ergebnis zur Scheidung) (>§ 150 FamFG im Kontext) (>Früher) Bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft: Analog (§ 270 I 1 FamFG >Text). 3. Sonstige Ausnahmen? 1. Grundsatz: a. Gesetzeslage: "Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben" (§ 150 I FamFG). b. Bedeutung: Alle Kosten im Verbund sind grds. gegeneinander aufzuheben. Dies gilt auch für Nachtragsentscheidungen in abgetrennten Folgesachen, die Folgesachen geblieben sind (dazu). Ob der Scheidungsgegner ebenfalls einen Antrag gestellt hat, ist unerheblich, OLG Brandenburg FamRZ 2020,1671 LS. § 150 FamFG ist als Spezialregelung für die Kostenverteilung in Scheidungs- und Folgesachen uneingeschränkt auch im Rechtsmittelverfahren anzuwenden, BGH DRsp 2022/17004 = FamRZ 2023,117 = NZFam 2023,213. 2. Welche Ausnahmen sind nach FamFG zu prüfen? a. Kostenvereinbarung der Beteiligten: (a) [...]
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