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(Scheidung-Kosten / Hauptmenü ) (>Nach Rücknahme) (>§ 150 FamFG im Kontext) (>Früher) Bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft: Analog (§ 270 I 1 FamFG >Text). 2. Erledigung von Folgesachen 1. Erledigung der Scheidung: a. Wann denkbar? In Todesfällen (§ 131 FamFG >dazu) oder bei Erledigungserklärung (dazu). b. Grundsätze der Kostenentscheidung: (a) Bei 1 Scheidungsantrag: (aa) Gesetzeslage: "Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen" (§ 150 II 1 FamFG). (ab) Bedeutung: Der Fall der Erledigung ist hier zwar nicht ausdrücklich von der Formulierung erfasst (anders als in Satz 2, s.u. b.). Beabsichtigt ist jedoch "eine umfassende Regelung zur Kostenverteilung für den Fall der sonstigen Beendigung des Verfahrens", BT-Drs.16/6308 S.233. Dies gilt auch für Todesfälle, OLG Köln DRsp 2010/3794 = FamRZ 2010,1105; a.A.: bei Erledigung (auch durch Tod) gilt [...]
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