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(>Bei anderem Ergebnis zur Scheidung) (>§ 150 FamFG im Kontext) (>Früher) Bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft: Analog (§ 270 I 1 FamFG >Text). 1. Abweisung der Scheidung: a. Grundsätze: (a) Bei 1 Scheidungsantrag: (aa) Gesetzeslage: "Wird der Scheidungsantrag abgewiesen .., trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen" (§ 150 II 1 1.Alt. FamFG). (ab) Bedeutung: Der unterlegene Antragsteller trägt alle Kosten. § 150 II 1 FamFG gilt als Spezialvorschrift zu § 91 ZPO (Text).Wenn der Scheidungsantrag vor Eintritt der Rechtshängigkeit zurückgenommen wird, ist § 150 II 1 FamFG nicht anzuwenden, OLG Celle NZFam 2020,494 K = FamRZ 2020,1764. (b) Bei 2 Scheidungsanträgen: (ba) Gesetzeslage: "Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten .. abgewiesen .., sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben" (§ 150 II 2 2.Alt. FamFG). (bb) Bedeutung: Bei beiderseitigem Unterliegen sind alle [...]
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